1. DEFINITIONEN

1.1 In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgenden AEB genannt), gelten die hier aufgeführten Definitionen und Interpretationsregeln.

Unternehmen: bedeutet das Unternehmen, das die Bestellung tätigt.

Vertrag: umfasst jede Rahmenvereinbarung, die am Tag der Bestellung in Kraft ist, jede Bestellung, jede Spezifikation, jedes andere Dokument auf das die Bestellung verweist, das Angebot und die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer (unter Ausschluss jeglicher Verkaufsbedingungen, die in solchen Angebot und Annahme enthalten sein können). Im Falle von Unstimmigkeiten oder Abweichungen zwischen den verschiedenen Vertragsunterlagen soll die Rangfolge gelten, die in dieser Definition aufgeführt ist.

Rahmenvereinbarung: umfasst jede Vereinbarung, die mit dem Verkäufer oder im Namen des Verkäufers geschlossen wurde und die durch das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens unterschrieben wurde, und die die Lieferung von Waren an das Unternehmen.

Waren: umfasst alle Waren, die das Unternehmen vom Verkäufer – wie im Vertrag vereinbart – kauft (einschließlich eines Teils oder aller Teile der Waren).

Recht an geistigem Eigentum: umfasst alle Patente, Designs und Marken (sowohl registriert als auch nicht registriert), Urheberrechte, Know-how, Datenbank-Rechte und alle anderen geistigen Schutzrechte und ähnliche oder gleiche Rechte überall in der Welt, die derzeit existieren oder in der Zukunft anerkannt werden; zudem Anmeldungen, Erweiterungen und Verlängerungen in Bezug auf solche Rechte.

Bestellung: umfasst jede Anforderung, die schriftlich oder auf elektronischem Wege für die Lieferung der Waren vom Unternehmen gesendet wird.

Verkäufer: umfasst die Person, die Firma oder die Gesellschaft, die die Bestellung des Unternehmens annimmt.

Angebot des Verkäufers: umfasst ein Angebot des Verkäufers im Hinblick auf die Waren.

Spezifikation: umfasst die von dem Unternehmen schriftlich definierten Anforderungen/Spezifikationen im Hinblick auf die Waren.

1.2 Die Bezugnahme auf ein Geschlecht beinhaltet die Bezugnahme auf das andere Geschlecht.

1.3 Die Überschriften der AEB wirken sich nicht auf die Auslegung dieser AEB aus.

 

2. GELTUNG DER BEDINGUNGEN UND VOLLSTÄNDIGKEIT DER VEREINBARUNG

2.1 Allgemeine Bestimmungen oder Geschäftsbedingungen, die hinzugesetzt oder mitgeliefert werden oder in dem Angebot, der Bestätigung oder der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer, in der Spezifikation oder in einem ähnlichen Dokument enthalten sind, bilden keinen Bestandteil des Vertrages und der Verkäufer verzichtet auf jedes Recht, das er anderenfalls aufgrund solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen haben würde.

2.2 Der Vertrag beinhaltet – sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben – die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf jede Bestellung und ersetzt alle vorherigen Absprachen, Erörterungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien; der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass jede Darstellung, die vom Verkäufer gegenüber dem Unternehmen bezüglich der Qualität oder Spezifikation der Waren gemacht wird, einen Bestandteil des Vertrages bildet. 2.3 Jede Warenbestellung durch das Unternehmen gegenüber dem Verkäufer wird als Angebot gem. AEB von dem Unternehmen erachtet, die Waren gemäß dieser AEB zu kaufen, und keine Bestellung wird angenommen, bis der Verkäufer entweder ausdrücklich die Annahme mitteilt oder bis der Verkäufer das Angebot konkludent annimmt, indem er die Bestellung ganz oder teilweise erfüllt.

2.4 Diese AEB gelten für alle Käufe des Unternehmens und jede Abweichung von diesen AEB oder Spezifikation entfaltet keine Wirkung, es sei denn, das Unternehmen hat in die Abweichung ausdrücklich schriftlich eingewilligt.

2.5 Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass diese AEB für den Vertrag unabhängig davon gelten, welche Sprache in der Bestellung und in allen verbundenen Unterlagen, die von den Parteien ausgestellt werden, verwendet wird, und der Verkäufer bestätigt und erkennt an, dass er die Sprache, die in diesen AEB verwendet wird, vollständig versteht.

 

3. QUALITÄT UND MÄNGEL

3.1 Die Waren sind neu, von der besten verfügbaren Ausführung, von der besten Qualität, dem besten Material und der besten Verarbeitung, ohne Mängel und genügen in jeder Hinsicht der Bestellung und Spezifikation.

3.2 Der Verkäufer wird so behandelt, als habe er umfängliches Wissen bezüglich des Zwecks, für den die Waren verwendet werden (was den Weiterverkauf und den Einsatz in internationalen Märkten beinhalten kann); die Waren sind für den Verwendungszweck geeignet, sie sind von handelsüblicher Qualität, ordnungsgemäß verpackt und gesichert. Der Verkäufer testet die Waren vor Lieferung im Auftrag des Unternehmens, um sicherzustellen, dass die Waren die Anforderungen des Vertrages erfüllen.

3.3 Der Verkäufer befolgt alle geltenden Rechtsvorschriften in der Europäischen Union und in jedem Gebiet, in das die Waren zur Bereitstellung geliefert werden, einschließlich die Einhaltung aller Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen in Bezug auf die Waren oder Richtlinien oder Verfahren, die das Unternehmen oder seine Kunden bei irgendeinem Standort anwenden.

3.4 Bevor die Waren zum Unternehmen geliefert werden, räumt der Verkäufer dem Unternehmen das Recht und die Möglichkeit ein, die Waren zu prüfen und zu testen.

3.5 Falls das Ergebnis der Prüfung oder des Tests zur Folge hat, dass das Unternehmen der Meinung ist, dass die Waren mit der Bestellung oder mit einer Spezifikation und/oder mit Mustern, die das Unternehmen dem Verkäufer geliefert oder ihm empfohlen hat, nicht übereinstimmt oder wahrscheinlich nicht übereinstimmt, dann informiert das Unternehmen den Verkäufer darüber und der Verkäufer ergreift sofort solche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung zu gewährleisten; zusätzlich hat das Unternehmen das Recht, weitere Tests und Prüfungen zu verlangen und zu beobachten.

3.6 Ungeachtet einer solchen Prüfung oder eines solchen Tests bleibt der Verkäufer voll verantwortlich für die Waren; eine solche Prüfung oder ein solcher Test verringert nicht und beeinflusst auch nicht anderweitig die Pflichten des Verkäufers aus dem Vertrag und beinhaltet keine Annahme der Waren durch das Unternehmen.

3.7 Wenn eine Bestellung eine Herstellung gemäß dem Muster / Design des Unternehmens beinhaltet, wird der Verkäufer das Unternehmen so schnell wie möglich über jede Erfindung oder Verbesserung des Musters / Designs oder des Herstellungsprozesses, die sich aus der Durchführung der Bestellung ergeben, informieren; alle geistigen Schutzrechte diesbezüglich gehören dem Unternehmen. Der Verkäufer gewährt dem Unternehmen – auf Kosten des Unternehmens – jegliche erforderliche Unterstützung, damit das Unternehmen den Nutzen aller Rechte, ob registrierbar oder nicht, in jedem Teil der Welt erreichen kann.

3.8 Wenn die Ware oder ein Teil davon irgendeiner Bestimmung dieses Absatzes 3 nicht entspricht, dann ist das Unternehmen berechtigt, von einer oder mehreren Maßnahmen, die in Absatz 12 aufgeführt sind, unbeschadet der Ansprüche, die in Absatz 4 aufgeführt sind, Gebrauch zu machen. 3.9 Die Ansprüche, die das Unternehmen aufgrund von Mängeln geltend machen kann, unterliegen folgenden Verjährungsfristen:

a) für Leistungen, die für ein Gebäude erbracht werden, oder Arbeiten, deren Ergebnis in der Erbringung von Planungs-und Überwachungsleistungen hierfür besteht: 6 Jahre nach Abnahme der Leistung;

b) für Gegenstände, die für Gebäude entsprechend ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck genutzt werden und die die Mangelhaftigkeit des Gebäudes verursachen: 6 Jahre nach Lieferung;

c) im Übrigen 3 Jahren nach der Lieferung der Ware bzw. Abnahme der durchgeführten Leistungen.

 

4. FREISTELLUNG UND VERSICHERUNG

4.1 Der Verkäufer hält das Unternehmen schadlos und stellt das Unternehmen in vollem Umfang frei von allen Verbindlichkeiten, Schäden, Verletzungen, Kosten und Auslagen (einschließlich der rechtlichen und anderen fachlichen Gebühren und Auslagen), die gegen das Unternehmen zuerkannt werden, bei dem Unternehmen anfallen oder von dem Unternehmen gezahlt werden als Folge oder im Zusammenhang mit:

a) mangelhaften oder vertragswidrigen Waren;

b) jedem Anspruch eines Dritten gegen das Unternehmen nach irgendeinem geltenden Recht, der innerhalb der gesetzlichen Frist, die für den Anspruch maßgeblich ist, geltend gemacht wird, mit Bezug auf alle Haftpflichtschäden, Kosten oder Ausgaben, die aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Nutzung der Waren entstehen. Die gesetzliche Frist, die für den Anspruch maßgeblich ist, beginnt frühestens an den folgenden Daten: (i) an dem Datum, an welchem die Waren oder die Produkte, in die solche Waren eingearbeitet sind, von dem Unternehmen zu dem direkten Kunden geliefert wurden oder (ii) drei Monate nach Lieferung der Ware durch den Verkäufer an das Unternehmen;

c) einer Verletzung oder angeblichen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum durch die Nutzung, Herstellung oder Lieferung der Waren; und

d) einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

4.2 Der Verkäufer schließt Versicherungspolicen mit einem seriösen und finanzstarken Versicherer ab und erhält diese aufrecht, um eine Haftung des Verkäufers gegenüber dem Unternehmen und gegenüber Dritten in Bezug auf die Bereitstellung von Waren abzudecken. Auf Aufforderung des Unternehmens stellt der Verkäufer Kopien der Versicherungspolicen und der Prämienzahlungsbelege zur Verfügung.

 

5. LIEFERUNG

5.1 Die Waren sind gegen Beschädigung während des Versands angemessen zu schützen und sie werden, gemäß den DDP Incoterms 2010 an den Unternehmenssitz geliefert, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und in der Bestellung angegeben.

5.2 Der Zeitpunkt und das Datum für die Lieferung sind auf der Bestellung angegeben, oder in einem Lieferplan, dem das Unternehmen zugestimmt hat.

5.3 Der Verkäufer stellt dem Unternehmen die Rechnung bei Auslieferung der Waren, jedoch separat von der Auslieferung. Die Rechnung muss die maßgebliche Bestellnummer enthalten.

5.4 Der Verkäufer stellt sicher, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, der unter anderem die Bestellnummer, das Datum der Bestellung, die Anzahl der Pakete und Inhalte und, im Falle der Teillieferung, den ausstehende Rest, der noch geliefert werden muss, beinhaltet. Auf Forderung des Unternehmens müssen Informationen bezüglich der Waren, einschließlich einer Konformitätsbescheinigung, kostenlos bei der Lieferung bereitgestellt werden. 5.5 Die Einhaltung der Lieferzeit ist eine Hauptpflicht.

5.6 Die Lieferungen werden nur in den Geschäftszeiten angenommen, es sei denn, das Unternehmen hat in der Bestellung etwas anderes festgelegt.

5.7 Wenn die Waren nicht bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer weiteren Frist, die das Unternehmen im Rahmen der Nachfristsetzung gewährt hat, geliefert oder bereitgestellt werden, behält sich das Unternehmen unbeschadet sonstiger Rechte, auf die sich das Unternehmen berufen kann, die Geltendmachung folgender Rechte vor:

a) den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen und die Waren zurückzuweisen;

b) die Annahme irgendwelcher späteren Lieferungen, die der Verkäufer durchzuführen versucht, zu verweigern;

c) Aufwendungen, die dem Unternehmen vernünftigerweise dadurch entstanden sind, dass es Waren von einem anderen Lieferanten besorgen musste, vom Verkäufer zu fordern; und

d) Schadensersatz für zusätzliche Kosten, Verluste oder Aufwendungen, die bei dem Unternehmen eingetreten sind und die in irgendeiner Weise dem Versäumnis des Verkäufers, die Waren bei Fälligkeit zu liefern, zurechenbar sind, geltend zu machen.

5.8 Wenn das Unternehmen schriftlich darin einwilligt, Teillieferungen anzunehmen, dann wird der Vertrag dahingehend ausgelegt, dass bezüglich jeder Teillieferung ein einzelner Vertrag besteht. Dennoch ist das Unternehmen berechtigt, nach eigener Wahl vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer eine Teillieferung nicht erfüllt.

5.9 Wenn dem Unternehmen mehr Waren geliefert werden als bestellt, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, für den Überschuss zu zahlen; die Gefahrtragung bezüglich des Überschusses ist und bleibt bei dem Verkäufer und der Überschuss ist auf Kosten des Verkäufers zurückzugeben. Wenn die Waren vor Fälligkeit geliefert werden, dann ist das Unternehmen berechtigt, die Waren auf Kosten des Verkäufers nicht anzunehmen oder die Waren anzunehmen, dann aber ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Waren bis zum Folgemonat des Monats, in dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, zu bezahlen.

5.10 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, alle Waren, die nicht mit der Qualität, Quantität oder Beschreibung gemäß den Angaben des Vertrages übereinstimmen, binnen 14 Tagen nach Lieferung zurückzuweisen. Zurückgewiesene Waren werden ohne Verzögerung ersetzt, ohne dass Kosten für das Unternehmen entstehen. Zurückgewiesene Waren werden gemäß den obigen Bestimmungen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers gelagert bis der Verkäufer die Waren zurückholt. Falls die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, wird die Ware auf Kosten des Verkäufers zurückgeschickt.

 

6. GEFAHR / EIGENTUM

Der Verkäufer trägt die Gefahr bezüglich der Waren bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung an das Unternehmen abgeschlossen ist und das Eigentum an den Waren auf das Unternehmen übergeht. Wenn Waren von dem Unternehmen zurückgewiesen werden, dann geht die Gefahr im Zeitpunkt der Zurückweisung auf den Verkäufer über.

7. PREIS

7.1 Der Preis der Waren ist in der Bestellung angegeben; der Preis beinhaltet keine Umsatzsteuer, enthält aber alle anderen Abgaben und Gebühren, es sei denn, das Unternehmen hat sich mit etwas anderem schriftlich einverstanden erklärt.

7.2 Das Unternehmen akzeptiert weder Abweichungen im Preis noch zusätzliche Gebühren. Für Kisten oder Verpackungsmaterial erfolgen keine Zahlungen, es sei denn, das Unternehmen hat zugestimmt und dies auf der Bestellung angegeben. 8. ZAHLUNG

8.1 Das Unternehmen zahlt den Preis der Waren nach Erhalt einer korrekten Rechnung innerhalb der Frist, die die Parteien vereinbart haben und die auf der Bestellung angegeben ist.

8.2 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Ansprüche behält sich das Unternehmen das Recht vor, jeden Betrag, der zu irgendeinem Zeitpunkt vom Verkäufer gegenüber dem Unternehmen geschuldet wird, gegen jeden Betrag, der zur Zahlung von dem Unternehmen an den Verkäufer aus dem Vertrag fällig ist, aufzurechnen.

 

9. VERTRAULICHKEIT

Der Verkäufer behandelt jedes technische und kaufmännische Know-how, alle Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und dem Verkäufer von dem Unternehmen oder dessen Bevollmächtigten offenbart wurden, und alle anderen vertraulichen Informationen bezüglich des Handels des Unternehmens oder dessen Produkte einschließlich einer Bestellung und deren Gegenstand, die der Verkäufer erlangt, streng vertraulich; der Verkäufer schränkt die Offenlegung des vertraulichen Materials auf solche Angestellte, Bevollmächtigte und Unterauftragnehmer ein, die solche Informationen kennen müssen, um die Pflichten des Verkäufers gegenüber dem Unternehmen zu erfüllen. Der Verkäufer stellt sicher, dass diese Angestellten, Bevollmächtigten und Unterauftragnehmer gleichen Vertraulichkeitsvereinbarungen unterworfen werden wie die, die den Verkäufer verpflichten. Der Verkäufer macht den Umstand, dass er dem Unternehmen Waren liefert, ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens nicht öffentlich bekannt. Der Verkäufer unterwirft sich den Regelungen dieser Bestimmung zusätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages, unabhängig von dem Grund der Kündigung oder Beendigung.

 

10. EIGENTUM DES UNTERNEHMENS / WERKZEUGE

Materialien, Ausrüstungen, Werkzeuge, Matrizen, Schablonen, Muster, Formen, oder Rechte an geistigem Eigentum in allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die von dem Unternehmen an den Verkäufer geliefert werden oder nicht geliefert sondern durch den Verkäufer speziell für die Herstellung der Waren beschafft, hergestellt oder entwickelt und bezahlt worden sind (kollektiv als "Werkzeuge" bezeichnet), sind zu jeder Zeit und verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Unternehmens.

Die Werkzeuge werden auf Kosten des Verkäufers ordnungsgemäß:

a) auf eigenes Risiko sicher verwahrt; und b) dokumentiert, angemeldet und von dem Sachversicherer des Verkäufers gedeckt; und c) gepflegt und in gutem Zustand gehalten; und d) wenn möglich, als Eigentum des Unternehmens gekennzeichnet

bis zur Rückgabe an das Unternehmen und die Werkzeuge dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmens entsorgt werden.

Die Werkzeuge werden vom Verkäufer für keinen anderen Zweck genutzt als zur Herstellung der Waren gemäß der Bestellung.

Die Werkzeuge können von dem Unternehmen jederzeit zurückgefordert werden; im Falle einer solchen Rückforderung werden die Werkzeuge unverzüglich vom Verkäufer gemäß den angemessenen Weisungen des Unternehmens zurückgegeben.

 

11. VERTRAGSBEENDIGUNG

11.1 Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne eine gerichtliche Anordnung zu benötigen und ohne gegenüber dem Verkäufer haften zu müssen, wenn:

a) der Verkäufer irgendeine Bestimmung und Bedingung des Vertrages nicht erfüllen kann; oder

b) eine Pfändung, Zwangsvollstreckung oder ein anderes Verfahren bezüglich eines Vermögensgegenstandes des Verkäufers durchgeführt wird; oder das Insolvenzverfahren gegenüber dem Verkäufer eröffnet wird oder wenn der Verkäufer eine Vereinbarung oder eine einvernehmliche Regelung mit den Gläubigern trifft oder sonst eine jeweils gültige gesetzliche Regelung für die Entlastung insolventer Schuldner nutzt, oder wenn er (als juristische Person) eine Versammlung der Gläubiger (ob formal oder formlos) einberuft, oder wenn er sich in Liquidation begibt (unabhängig, ob freiwillig oder zwangsweise), außer bei einer zahlungsfähigen freiwilligen Liquidation zum Zweck der Umstrukturierung oder der Unternehmensfusion, oder wenn ein Liquidator, oder ein Sachwalter, Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter für die Wahrnehmung seiner Pflichten oder Teilen davon bestellt wird, oder wenn Dokumente für die Bestellung eines Verwalters des Verkäufers bei Gericht eingereicht sind oder von dem Verkäufer oder seinen Geschäftsleitern eine Mitteilung eingereicht wird, wonach die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, kundgetan wird, oder wenn ein Liquidierungsbeschluss gefasst wird oder ein Antrag auf Zwangsliquidation bei einem Gericht eingereicht wird oder die Anordnung der Geschäftsführung des Verkäufers durch einen gerichtlich bestellten Verwalter erfolgt, oder wenn irgendwelche Verfahren in Bezug auf eine Insolvenz oder eine mögliche Insolvenz des Verkäufers eingeleitet werden; oder

c) eine Unternehmensfusion, eine Ausgliederung oder direkte oder indirekte Änderung der Unternehmenskontrolle des Verkäufers erfolgt; oder d) die finanzielle Situation des Verkäufers sich so verschlechtert, dass nach Ansicht des Unternehmens die Fähigkeit des Verkäufers, die Pflichten des Vertrages ordnungsgemäß zu erfüllen, in Frage gestellt ist.

11.2 Die Kündigung des Vertrages, worauf auch immer diese beruht, hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten des Unternehmens, die vor der Kündigung entstanden sind. Die Bedingungen, die ausdrücklich auch nach Kündigung des Vertrages wirksam sind, insbesondere die Geheimhaltung, die Ansprüche bei Mängeln und Vertragsverletzungen, die Freistellung und die Garantien, bleiben weiterhin so lange durchsetzbar, wie es erforderlich ist, damit sie trotz Kündigung volle Kraft und Wirkung entfalten.

 

12. ANSPRÜCHE BEI MÄNGELN UND VERTRAGSVERLETZUNGEN

Wenn Waren geliefert werden, die nicht den Bestimmungen des Vertrages entsprechen, oder der Verkäufer die Bestimmungen des Vertrages nicht einhält, und wenn eine etwaige Nachfrist, die das Unternehmen gesetzt hat, um solche Defizite zu beseitigen, abgelaufen ist, ist das Unternehmen unbeschadet etwaiger anderer Rechte oder Ansprüche, die dem Unternehmen zustehen, berechtigt, von einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen, unabhängig davon, ob Waren oder Teile davon angenommen wurden oder nicht:

a) die Bestellung stornieren;

b) die Waren (ganz oder zum Teil) zurückweisen und die Waren dem Verkäufer auf seine Gefahr und Kosten zurücksenden, auf der Grundlage, dass der Verkäufer unverzüglich eine vollständige Kostenerstattung für die Waren, die zurückgeschickt wurden, bezahlt;

c) nach eigenem Ermessen des Unternehmens dem Verkäufer die Möglichkeit geben, entweder auf Kosten des Verkäufers jeden Mangel der Ware zu beheben oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen, und alle sonstigen notwendigen Arbeiten durchzuführen, damit gewährleistet ist, dass die Bedingungen des Vertrages erfüllt werden;

d) die Annahme weiterer Lieferungen / Bereitstellungen von Waren verweigern, ohne dass hierdurch eine Haftung gegenüber dem Verkäufer entsteht; e) Arbeiten auf Kosten des Verkäufers durchführen, die notwendig sind, damit die Waren dem Vertrag entsprechen; und

f) Schadensersatz wegen solcher Schäden fordern, die das Unternehmen gegebenenfalls in Folge des Vertragsbruches oder mehrerer Vertragsbrüche erleidet.

 

13. ABTRETUNG

13.1 Der Verkäufer ist weder berechtigt, seine Rechte oder Pflichten auf einen Unterauftragnehmer zu übertragen, noch den Vertrag oder Teile davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens abzutreten.

13.2 Das Unternehmen darf den Vertrag oder Teile davon jeder Person, Firma oder Gesellschaft übertragen.

 

14. HÖHERE GEWALT

14.1 Keine der Parteien haftet für Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn sich eine solche Nichterfüllung aus Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen (Kriege und Feindseligkeiten und höhere Gewalt wie Feuer, Überschwemmung usw.), ergibt (ein "Ereignis höherer Gewalt").

14.2 Wenn eine der Parteien durch ein Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, wird sie sich nach besten Kräften bemühen, das Ereignis höherer Gewalt zu vermeiden oder zu beheben, sie wird die andere Partei unverzüglich über die Art des Ereignisses höherer Gewalt, die Art der tatsächlichen oder erwarteten Nichterfüllung, Verzögerung oder mangelhaften Leistung und die zu erwartenden Folgen und die Dauer einer solchen Nichterfüllung, Verzögerung oder mangelhaften Leistung benachrichtigen.

14.3 Ist eine der Parteien durch das Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung der Verpflichtungen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 1 Monat verhindert, dann darf die andere Partei diese Vereinbarung durch die unverzügliche Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Partei, die verhindert ist, kündigen; in diesem Fall haftet keine Partei gegenüber der anderen Partei, außer dass die Rechte und Verbindlichkeiten, die vor der Kündigung entstanden sind, auch weiterhin bestehen.

 

15. UMWELTSCHUTZ

15.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

15.2 Bei Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist der Verkäufer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung dem Unternehmen das Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass er dem Unternehmen die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet zur Verfügung gestellt hat.

15.3 Soweit bei den Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der Verkäufer die Abfälle auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Eigentum und abfallrechtliche Verantwortung gehen mit Entstehen des Abfalls auf den Verkäufer über.

 

16. GESETZLICHER MINDESTLOHN

Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Weiter verpflichtet der Lieferant sich, nur solche Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, die ihnen aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, entsprechende Nachweise über die Erfüllung des Mindestlohngesetzes zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen und Kosten wegen der Inanspruchnahme nach § 13 Mindestlohngesetz wegen Nichtzahlung des Mindestlohns an eigene Mitarbeiter des Lieferanten oder Mitarbeiter von Subunternehmern freizustellen. Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz durch den Lieferanten sind wir zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrags durch ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde einer zuständigen Gerichtsbarkeit als ganz oder teilweise gesetzwidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder nicht zumutbar angesehen werden, so gilt diese Bestimmung im Umfang der Gesetzwidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Unzumutbarkeit als trennbar und die übrigen Bestimmungen des Vertrages gelten vollumfänglich weiter.

17.2 Sollte das Unternehmen eine Bestimmung oder einen Teil einer Bestimmung des Vertrages nicht oder verzögert durchsetzen, so wir dies nicht als Verzicht auf irgendwelche vertraglichen Rechte ausgelegt.

17.3 Der Verzicht des Unternehmens bezüglich der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Vertrages oder einer Nichterfüllung der Bestimmungen des Vertrages gilt nicht als Verzicht bezüglich der nachfolgenden Verstöße oder Nichterfüllung; der Verzicht hat keine Wirkung auf die anderen Bestimmungen des Vertrages.

17.4 Jedes Recht oder jeder Anspruch, das/der dem Unternehmen im Vertrag zur Verfügung steht, gilt ungeachtet anders lautender Bestimmungen und unbeschadet anderer Rechte oder Ansprüche des Unternehmens, unabhängig ob aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz.

17.5 Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dem Vertrag gilt für den Verkäufer keine Haftungsbeschränkung bei Verletzungen oder Todesfällen, die durch die Waren verursacht werden, in Bezug auf Schäden, für die der Verkäufer eine Haftung gesetzlich nicht beschränken oder ausschließen kann, oder im Fall von Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, oder im Fall eines Verstoßes gegen Rechte am geistigen Eigentum Dritter oder im Fall einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

17.6 Jede Mitteilung, die gemäß dieser Bestimmungen zugestellt werden muss, muss schriftlich erfolgen und per Einschreiben versendet werden.

17.7 Auf den Vertrag und auf seine Teile deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), und unter Ausschluss jedes Gesetzes zur Umsetzung dieser Übereinkunft und jedes Kollisionsrechts Anwendung.

17.8 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder Teilen davon entstehen, ist Mannheim.

Stand Juli 2018